Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für Kunden der ProSanitas GmbH, die Termine/Leistungen vereinbaren und (noch) keinen Pflegevertrag haben, gelten folgende AGB:

Bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI):

  • Art, Inhalt und Umfang der Leistungen werden entsprechend dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gem. § 75 SGB XI für die ambulante Pflege erbracht. Alle genannten Verträge sowie die Vergütungsvereinbarungen können im Pflegedienst eingesehen werden.
  • Die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe gemäß §36 SGB XI und deren Vergütungen ergeben sich dem Grunde nach aus der vom Pflegedienst mit den Pflegekassen geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung.
  • Die Rechnung enthält als Teil der Pflegevergütung einen Betrag zur Finanzierung einer vom Pflegedienst an die zuständige Stelle im Land zu entrichtende Umlage für die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (§28 Abs.2 PflBG).
  • Konnte der Pflegedienst keinen Kostenvoranschlag vor der Leistungserbringung aushändigen, werden, soweit der Kunde den Pflegedienst dennoch bereits mit Leistungen des SGB XI beauftragt hat, diese Leistungen auf der Grundlage der mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungen für Leistungskomplexe abgerechnet.
  • Die Leistungszeit beginnt mit dem Eintreffen des Pflegedienstes am vereinbarten Leistungsort. Sie endet, wenn der Pflegedienst den Leistungsort verlässt. Die Leistungszeit beginnt beim Betreten der Häuslichkeit des Kunden und endet mit dessen Verlassen der Häuslichkeit.
  • Der Pflegedienst ist berechtigt, die Entgelte für die erbrachten und im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen entsprechend der gültigen Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI, die zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Pflegekassen abgeschlossen worden ist, abzurechnen. Für die über das individuelle Budget hinaus in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen kann der Pflegedienst keine andere als die mit den Pflegekassen vereinbarte Vergütung abrechnen.

Bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V):

  • Leistungen der Behandlungspflege (SGB V) werden gem. dem Vertrag gem. §§ 132, 132a SGB V und den Leistungsvereinbarungen sowie lt. ärztlicher Verordnung nach Maßgabe der Genehmigung durch die Krankenkasse erbracht. Vom Arzt verordnete und von der Krankenkasse genehmigte Leistungen gelten als vereinbart, sofern der Leistungsnehmer nicht widerspricht. Nimmt der Leistungsnehmer nicht verordnete oder von der Krankenkasse nicht genehmigte Leistungen in Anspruch, so hat er diese selbst zu bezahlen.
  • Bei Leistungen nach dem SGB V ist Schuldner der Vergütung grundsätzlich der Leistungsnehmer.
  • Die Leistungen des SGB V und deren Vergütungen ergeben sich dem Grunde nach aus der vom Pflegedienst mit der Krankenkasse des Kunden geschlossenen Vergütungsvereinbarung. Die vertragsärztlich verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach §37 SGB V werden mit der auf dieser Verordnung vorgesehenen Unterschrift des Kunden jeweils Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.

Grundsätzliches:

  • Der Pflegedienst stellt zur Versorgung des Kunden eine Pflegekraft zur Verfügung.
  • Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Pflegekraft bestimmten Geschlechts.
  • Der Kunde verpflichtet sich, in der Häuslichkeit herumlaufende Haustiere auf Bitte der Pflegekraft für die Zeit der Versorgung in einen anderen Raum in der Häuslichkeit zu bringen, den die Pflegekraft nicht betreten muss. Im Falle der Verweigerung wird der Einsatz sofort beendet und die Kosten der vereinbarten Leistung privat in Rechnung gestellt.
  • Bei Verlust oder massiver Beschädigung der im Eigentum des Pflegedienstes befindlichen Dokumentationsunterlagen beim Kunden ist der Pflegedienst berechtigt, eine Gebühr von € 50 zu erheben.
  • Bietet der Pflegedienst dem Kunden am Leistungsort eine vereinbarte Leistung an, die der Kunde ganz oder teilweise nicht in Anspruch nimmt (Annahmeverzug), kann der Pflegedienst vom Kunden die Vergütung für die vereinbarte Leistung auch verlangen, soweit diese nicht in Anspruch genommen wurde. Dies gilt auch dann, wenn die ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene vereinbarte Leistung ein Zeitkontingent ist.
  • Wird ein vereinbarter Einsatz des Pflegedienstes durch den Kunden nicht 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt oder der bereits angefangene Einsatz durch den Kunden vorzeitig beendet, kann der Pflegedienst vom Kunden die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen. Vergütungsansprüche für nicht in Anspruch genommene Leistungen sind dann vom Kunden selbst und nicht von einem gesetzlichen Kostenträger zu begleichen.
  • Die Absage eines Einsatzes durch den Kunden muss innerhalb der üblichen Bürozeiten des Pflegedienstes erfolgen (Telefon: 05844/976 66 88).
  • Die erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst in geeigneter Form aufgezeichnet und sind vom Kunden oder dessen Vertreter gegenzuzeichnen (Leistungsnachweis). Die Abrechnung erfolgt anhand der Leistungsnachweise. Dem Kunden ist auf Wunsch die Einsichtnahme in Leistungsnachweise möglich.
  • Grundlage der Abrechnung sind in der Regel die tatsächlich vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen (s. z. B. 14).
  • Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen, die mit Kostenträgern abgerechnet werden können, direkt mit diesen ab.
  • Leistungen, die der Pflegedienst nicht mit der Pflege-/Krankenkasse oder ggf. vom Sozialhilfeträger abrechnen kann, sind vom Leistungsnehmer selbst zu tragen. Sonstige Dienstleistungen können generell nicht mit der Pflege-/Krankenkasse abgerechnet werden.
  • Der vom Leistungsnehmer zu tragende Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung fällig. Er ist an die auf der Rechnung die angegebene Bankverbindung unter Angabe der Rechnungsnummer zu zahlen.
  • Sollte die Zahlung nicht innerhalb des Zahlungsziels erfolgen, erfolgt nach einmaliger Mahnung die Einschaltung eines Inkassounternehmens. Diese Kosten für dieses sind neben Verzugszinsen, Mahngebühren, Bearbeitungsgebühren und evtl. anderen anfallenden Kosten, die durch ein Mahnverfahren oder das Inkassounternehmen entstehen, vom Leistungsempfänger oder dessen Erben zu zahlen.
  • Die Erbringung von Leistungen der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen eine Mitwirkung des Kunden als Versicherten voraus.
  • Der Pflegedienst und seine Mitarbeiter sind zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen des Leistungsnehmers verpflichtet.
  • Der Leistungsnehmer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Der Medizinische Dienst sowie Pflege- und Krankenkassen haben das Recht, im Rahmen seiner Nachschautätigkeit Einsicht in die Pflegedokumentation zu nehmen. Hierin willigt der Leistungsnehmer ein.
  • Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden richtet sich nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes.